Warnung vor Expoguide, International Fairs Directory sowie Anbietern von dubiosen Teilnehmerverzeichnissen
Achtung vor irreführenden Eintragungsangeboten für Ausstellerverzeichnisse
Die deltacom projektmanagement GmbH arbeitet nicht mit „Expo Guide“ oder anderen so genannten Messeverzeichnissen zusammen. Immer wieder erreichen uns Anfragen von Ausstellern der STUVA-Expo, ob ein externes Unternehmen in unserem Auftrag Aktualisierungen von Einträgen im Ausstellerverzeichnis „Expo Guide“, „International Fairs Directory“ o. ä. anbietet.
Die deltacom projektmanagement GmbH, Veranstalter der STUVA-Expo, weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass sie in keinerlei Verbindung zum „Expo Guide“, „International Fairs Directory"“ o.ä. steht und keinerlei Verbindung zu externen Firmen hat, die Leistungen in Bezug auf derartige Messeverzeichnisse anbieten.
Die deltacom projektmanagement GmbH informiert ihre Aussteller immer selbst über Einträge in den offiziellen Ausstellerverzeichnissen der STUVA-Expo sowie auch über ausgewählte Dienstleister, die von der deltacom projektmanagement GmbH als Kooperationspartner mit der Erstellung der Ausstellerverzeichnisse beauftragt wurden. Im Zweifel stehen Ihnen die deltacom projektmanagement GmbH gern für Auskünfte zur Verfügung.
Telefon: +49 (0)40 – 357 232 0
Telefax: +49 (0)40 – 357 232 90
Mail: info@deltacom-hamburg.de
Darüber hinaus stellen wir vermehrt fest, dass unseriöse, ausländische Anbieter sogenannte „Attendees Email List of STUVA Expo“ anbieten.
Dazu möchten wir sie wie folgt informieren:
Die deltacom Projektmanagement GmbH behandelt ihre Kundendaten mit äußerster Sorgfalt und gibt keine dieser Daten an Fremde Dritte heraus.
Dieses Vorgehen schließt die Veröffentlichung von Daten, die eine anonymisierten Kontaktaufnahme zu unseren Kunden (E-Mail und Faxnummer) in unseren Datenbanken ermöglichen, ein.
Die Entscheidung, ob unsere Kunden diese Informationen z.B. in unserem Ausstellerverzeichnis veröffentlichen möchten, liegt allein im Verantwortungsbereich unserer Aussteller.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf eine Veröffentlichung des AUMA Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. hinweisen:
Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen bieten Ausstellern gezielt vor Messen die Eintragung in häufig qualitativ minderwertige Online-Verzeichnisse an, die jedoch im Gegenzug eine in der Regel im Kleingedruckten versteckte langfristige Zahlungsverpflichtung über mehrere Tausend Euro beinhalten können. Besonders prominente Beispiele sind hier das Verzeichnis "Expoguide" und das "International Fairs Directory". Der AUMA berät seit Jahren betroffene Aussteller. Er verfügt über eine umfangreiche Sammlung der Rechtsprechung zu irreführenden Eintragungsangeboten. Nahezu täglich wenden sie sich in Sachen inoffizielle Ausstellerverzeichnisse an den AUMA. Mehrere Hundert Fälle sind beim AUMA bereits aktenkundig, so dass ein großer Erfahrungsschatz darüber besteht, wie die Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen verfahren. Die folgenden Informationen sollen Aussteller für die Machenschaften von Herausgebern inoffizieller Ausstellerverzeichnisse sensibilisieren und gleichzeitig betroffenen Ausstellern Hilfestellung geben.
Merkmale unseriöser Angebote
Die Schreiben der Anbieter von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen sind so aufgemacht, dass der angeschriebene Aussteller beim flüchtigen Lesen meint, es handele sich um Post seines Messeveranstalters oder um einen kostenfreien Eintrag in ein Ausstellerverzeichnis. Durch eine Bezugnahme auf die anstehende Messe, zu der der Aussteller angemeldet ist, eine eingedruckte Kundennummer oder die Verwendung des Messe-Logos wird suggeriert, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Höhe der Eintragungskosten ergibt sich in der Regel nur aus dem Kleingedruckten. Teilweise wird dem Schreiben außerdem ein Formular mit den Basisdaten des Ausstellers und der Bitte um Korrektur beigefügt. Um die Rücksendung zu vereinfachen, wird ferner ein freigemachter Rückumschlag beigefügt, mit dem das korrigierte Formular unterschrieben zurück geschickt werden kann.
Folgende Merkmale sollten Sie stutzig werden lassen:
- Erst in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen findet sich die Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung.
- Ein teilweise schon vorausgefüllter Datenerhebungsbogen wird verwendet.
- Nur die Veröffentlichung des sogenannten Grundeintrages oder eine Online-Registrierung ist kostenfrei.
- Der Sitz des Unternehmens befindet sich im Ausland.
Was ist zu tun, wenn Sie ein Eintragungsangebot erhalten?
Prüfen Sie genau, ob das Angebot seriös ist. Wenn es sich um ein betrügerisches Angebot handelt, unterschreiben Sie nicht. Informieren Sie Ihre Kollegen, insbesondere aus der Buchhaltung, um betriebsintern zu sensibilisieren und künftige Fälle zu vermeiden. Schicken Sie eine Kopie des Formulars an die für Sie zuständige IHK oder an Ihren Berufsverband. Schicken Sie das Original des Formulars möglichst mit Ihrem Eingangsstempel und allen Formularanhängen an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg.
Was ist zu tun, wenn Sie irrtümlich unterschrieben haben?
Oft bemerken Aussteller erst bei Erhalt einer Rechnung, dass sie irrtümlich einen kostenpflichtigen Eintragungsauftrag unterschrieben haben. In diesem Fall kann der Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. (Musterbrief am Beispiel Expo-Guide und International Fairs Directory s.u.) Sie können die Anfechtung auch per Email erklären.
Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?
Die Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse zeigen sich von Anfechtungserklärungen und der Ankündigung, Rechnungen nicht zu bezahlen, oft unbeeindruckt. Daher müssen Aussteller damit rechnen, dass Sie auch nach einer Anfechtung des Vertrages weiter von dem Herausgeber belangt werden. Es folgen in der Regel weitere Rechnungen und Mahnungen mit Hinweisen auf die aus Sicht des Herausgebers geltende Rechtslage. In einem weiteren Schritt werden teilweise Inkassobüros, oft mit Sitz im Ausland, eingeschaltet oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren angedroht. In der Regel dienen diese Maßnahmen jedoch nur dem Zweck, Aussteller einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Dass Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse tatsächlich rechtlich gegen Aussteller vorgegangen sind, ist dem AUMA nicht bekannt. Falls Ihnen dennoch das zuständige Gericht einen Mahnbescheid oder eine Klage zustellt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Was ist zu tun, wenn bezahlt wurde?
Der Vertrag kann wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer wirksamen Anfechtung nichtig sein. Das bedeutet, dass keine Zahlungspflicht mehr besteht und bereits gezahlte Gelder theoretisch zurückgefordert werden können. Es ist jedoch abzuwägen, ob die Investition in Zeit und Geld für Rechtsanwälte und Gerichte lohnt. Oftmals sitzen die Unternehmen im nichteuropäischen Ausland, stellen ihren Geschäftsbetrieb wieder ein oder sind zahlungsunfähig. Darüber hinaus ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Zwar existieren Urteile, nach denen eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht. Jedoch ist zu beachten, dass die konkrete Gestaltung der Anschreiben und Eintragungsofferten stark variiert und eine Umgestaltung zu einem rechtlich neu zu bewertenden Sachverhalt führt. Ferner gelten gerade bei Unternehmern strenge Maßstäbe bei der Inhaltskontrolle von kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages etwa in einem Fall wie Expoguide, bei dessen Formular oben in schwarzer Schrift auf die Kostenpflichtigkeit des Eintrags hingewiesen wird, vor Gericht bestand hat, ist daher fraglich.
Muster eines Antwortschreibens am Beispiel Expo-Guide und International Fairs Directory
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom… Ich werde den von Ihnen geforderten Betrag nicht bezahlen.
Ein wirksamer Vertrag mit Ihnen ist nicht zustande gekommen. Der Vertrag ist gem. § 134 BGB nichtig, da Sie gem. § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig gehandelt haben. Mit dem Formular, das Sie mir zugeschickt haben, haben Sie nämlich den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen uns und so den Werbecharakter Ihres Schreibens verschleiert. Außerdem ist die Klausel, aus der sich die Höhe der Kosten für den Eintrag und die Laufzeit des Vertrages ergeben, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da es sich um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB handelt. Dass der Eintrag und auch die Online-Berichtigung kostenfrei sind, eine Berichtigung mit Hilfe des beigefügten Formulars und freigemachten Rückumschlages jedoch Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro auslösen, überrascht. Durch die Aufmachung des Anschreibens und des beigefügten Formulars wird der Eindruck erweckt, dass eine bloße Berichtigung der Daten an der Kostenlosigkeit des Eintrages nichts ändert. Als Kunde musste ich daher vernünftigerweise nicht mit dem Entgelt rechnen.
Hilfsweise fechte ich den Vertrag wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB an. Als ich Ihr Angebot zur Eintragung in das Ausstellerverzeichnis unterschrieb, bin ich davon ausgegangen, dass der Eintrag in das Ausstellerverzeichnis kostenfrei ist. Die Höhe des Entgeltes für den Eintrag ergibt sich erst versteckt aus dem Kleingedruckten. Schließlich mache ich hilfsweise geltend, dass der Vertrag gem. § 138 BGB wegen Wuchers nichtig ist, da Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.
Auf weitere Schreiben von Ihnen oder seitens eines von Ihnen beauftragten Inkassobüros werde ich nicht reagieren. Ich behalte mir ausdrücklich vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“
Diese Information soll als Service des AUMA nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz der Erstellung mit größtmöglicher Sorgfalt, wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.